Global Association for Mentoring & Coaching

Connecting Minds, Shaping Futures – Together Worldwide



Statuten GAMC

Statuten





 1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Global Association for Mentoring & Coaching” (GAMC) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.


2. Ziel und Zweck
Die Global Association for Mentoring & Coaching ist eine globale Vereinigung von professionell arbeitender Coaches und betrieblicher Mentoren und Bildungsinstitute, die Coaching- und Mentoringausbildungen/-weiterbildungen anbieten. Als Berufs- und Fachverband bezweckt die GAMC:


  • Die Förderung des Ansehens der Coaches und Mentoren
  • Die Förderung und Sicherung der Qualifizierung ihrer Mitglieder und verpflichtet diese, die GAMC-Grundsätze einzuhalten und auszuüben
  • Die Unterstützung der Mitglieder, Ausbildungsinstitute, Organisationen und Personen aus Wirtschaft und Gesellschaft als Ansprech- und Kooperationspartner in den Themen Coaching und Mentoring
  • Die Professionalisierung und Qualitätssicherung von Coaching und Mentoring und die entsprechende Förderung und Entwicklung in Praxis, Forschung und Lehre, Aus- und Weiterbildung auf internationaler Ebene
  • Das Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit und Bereitstellung von Informationen zu allen Bereichen des Berufsbildes Coach, Mentor, Prozessberater und Trainer
  • Ein Angebot bereitstellen, in dem Mitglieder voneinander lernen können
  • Die Organisation spannender Weltkongresse für exzellente Kommunikation und persönliches Wachstum


3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:


  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Erträge aus Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder zahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


4. Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, denen der Vereinszweck ein Anliegen ist.
Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.
Passivmitglieder mit Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.


Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben volles Stimmrecht.
Gönnermitglieder mit Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.
Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.


5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person


6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist nur per Ende Kalenderjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens acht Wochen vor dem Termin schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Ein Mitglied kann je-derzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen an die nächste Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitglieder-rechte. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Weiteres ausgeschlossen werden.


7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:


a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
d) die Geschäftsstelle


8. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.


Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der      Revisionsstelle
f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages Variante: der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets Variante: Kenntnisnahme des Jahresbudgets
g) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm Variante: Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern. Variante: Entscheid über Ausschlussrekurse
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses


Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.


9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeits-recht) oder beauftragen Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:


a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat
e) (weitere)


Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.


10. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht. Die Amts-zeit beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


11. Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien.

 

12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies vor. Mitgliederdaten können auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.


14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von den anwesenden Mitgliedern erfolgen Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen


15. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 13. März 2025 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.